Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Eggert Luchterhand GmbH

Lieferungen:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware durch den Käufer als anerkannt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% der bestellten Menge sind aus technischen Gründen möglich und dürfen nicht beanstandet werden. Angabe einer Lieferzeit bildet nur einen annähernden Anhaltspunkt.
Ihre Nichteinhaltung ist kein Grund zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadenersatz.

Angebote:
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist freibleibend.

Preise:
Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ab Werk. Wir behalten uns vor, für Kleinmengen einen Preisaufschlag zu erheben.

Aufträge:
Aufträge bedürfen, falls nicht ohne weiteres Lieferung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung.

Zahlung:
Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tage mit 2% Skonto, bei Sepa-Basis-Lastschriftverfahren mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tage netto Kasse zahlbar. An uns unbekannte Käufer erfolgt die Erstlieferung per Vorkasse.

Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der

  1. Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
    Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung / Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
    Wir nehmen die Abtretung an.
    Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
    Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
    Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus der Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

Höhere Gewalt:
Unverschuldete Umstände, wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Arbeiter-, Brennstoff- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Herstellung und den Versand behindern oder verhindern, befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung.

Versicherung:
Alle Waren werden auf Gefahr des Käufers versandt.

Beanstandungen:
Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 3 Tage nach Eintreffen der Ware und vor der Verwendung, in jedem Fall unter Musterübersendung, geltend gemacht werden. Insbesondere wird die Haftung für Schäden abgelehnt, die durch Verwendung oder Verarbeitung mangelhafter Ware entstanden sind.
Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Massenwaren ist der Anfall einer gewissen Menge fehlerhafter Stücke technisch unvermeidbar, ein Anteil von 2% der Gesamtmenge ist nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bremen
Eggert Luchterhand GmbH - 28832 Achim

Unsere AGB können sie auch gerne als *pdf Dokument herunterladen.
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